Bauanzeige
Viele Umbauten im Gebäudeinneren brauchen keine Baubewilligung, sondern eine Bauanzeige nach § 62 Bauordnung für Wien: Verfahrensweg klären, Pläne erstellen, bei der MA 37 einbringen.
Zur BauanzeigeLeistung 01 · Baumeister & Planungsbüro
Vom ersten Gespräch bis zum Bescheid der MA 37: Einreichpläne nach ÖNORM A 6240, alle Nachweise und die Behördenwege – erstellt und unterfertigt vom Baumeister als Planverfasser.
Planverfasser gem. Wiener Bauordnung · Meisterbetrieb · Bmst. Dipl.-Ing. (FH)

Die Einreichplanung umfasst alle Pläne und Unterlagen, die für eine Baubewilligung nach § 60 der Bauordnung für Wien erforderlich sind: maßstabsgerechte Einreichpläne nach ÖNORM A 6240, die Baubeschreibung und die Belege nach § 63 BO. Erstellt und unterfertigt wird sie vom befugten Planverfasser – bei KOTLO vom Baumeister persönlich.
Nicht jedes Vorhaben braucht eine Baubewilligung – die Bauordnung für Wien kennt drei Wege. Welche Verfahrensart gilt, entscheidet über Kosten, Dauer und Unterlagen. Deshalb steht diese Frage bei uns am Anfang jedes Projekts, nicht am Ende:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Typische Vorhaben |
|---|---|---|
| Bewilligungsfrei | § 62a BO | Instandhaltung, Fenstertausch (außer Schutzzone bzw. Gebäude vor 1945), Kleinbauten |
| Bauanzeige | § 62 BO | Die meisten Änderungen im Gebäudeinneren, Loggienverglasung, Fenstertausch in Schutzzonen |
| Baubewilligung | § 60 BO | Neu-, Zu- und Umbau, Dachgeschoßausbau, Wohnungsumwidmung, stellplatzrelevante Vorhaben |
Oft genügt statt der Baubewilligung das vereinfachte Verfahren: Für Umbauten im Gebäudeinneren führt der schnellere Weg über die Bauanzeige nach § 62 BO. Stellt sich Ihr Vorhaben als bewilligungspflichtig heraus, übernehmen wir nahtlos die Einreichplanung – geprüft wird das im Erstgespräch, nicht erst bei der Behörde. Der Begriff Baugenehmigung ist übrigens dasselbe in deutscher Alltagssprache: In Wien heißt sie offiziell Baubewilligung.
Wann welcher Weg gilt – mit Beispielen, Entscheidungshilfe und den § 62a-Ausnahmen – erklären wir ausführlich im Ratgeber: Baubewilligung oder Bauanzeige? Der Wien-Wegweiser durch § 60, § 62 und § 62a.
Für das reguläre Bewilligungsverfahren fasst der Ratgeber Baubewilligung in Wien Ablauf, Unterlagen und Fristen zusammen.
Fehlt ein verlässlicher bewilligter Planstand, beginnt die Vorbereitung häufig mit der Planeinsicht bei der MA 37.
Unser Grundsatz dabei: Wir reichen erst ein, wenn die Unterlagen vollständig sind. Das vermeidet Verbesserungsaufträge und Verfahrensverzögerungen – der wirksamste Beschleuniger, den es im Bewilligungsverfahren gibt.
Flächenwidmung, Bebauungsplan und Verfahrensweg – wir sagen Ihnen ehrlich, was möglich ist, bevor Kosten entstehen.
Wir erheben den Bestand vor Ort und schaffen die verlässliche Grundlage für jede weitere Planung.
Der Entwurf entsteht mit Ihnen – und dort, wo Schutzzonen oder Stadtgestaltung mitreden, in Abstimmung mit der MA 19.
Einreichpläne nach ÖNORM A 6240, Baubeschreibung und alle Belege nach § 63 BO – vollständig zusammengestellt.
Einbringung bei der MA 37, Begleitung durch das Verfahren und – wo vorgesehen – Vertretung in der Bauverhandlung.
Wir begleiten das Verfahren bis zur behördlichen Entscheidung, bearbeiten Auflagen und Nachforderungen und denken die Fertigstellungsanzeige von Anfang an mit.
Eine seriöse Pauschale gibt es nicht – Bauvorhaben unterscheiden sich dafür zu stark. Den Ausschlag geben Umfang und Komplexität des Vorhabens, die Qualität der Bestandsunterlagen und die erforderlichen Fachplanungen. Deshalb rechnen wir Ihr Projekt individuell und nennen Ihnen nach dem kostenlosen Erstgespräch ein verbindliches Angebot – bevor Kosten entstehen.
Die wichtigsten Einflussfaktoren auf das Honorar:
Eine gute Einreichplanung endet nicht mit der Baubewilligung. Mit dem Bau muss binnen vier Jahren begonnen werden; den tatsächlichen Baubeginn zeigen Sie der Behörde davor mit einer Baubeginnsanzeige an. Nach Vollendung ist die Fertigstellungsanzeige nach § 128 BO zu erstatten – vorher darf das Bauwerk nicht benützt werden. Bei den davon erfassten Vorhaben (bestimmte Neu-, Zu- und Umbauten nach § 60 Abs. 1 lit. a; mit Ausnahmen, nicht jedes Vorhaben löst diese Pflicht aus) gehört dazu die Bestätigung über das angelegte Bauwerksbuch nach § 128a BO (öffnet in neuem Tab) – dieses führen wir auf Wunsch über unseren eigenen Service dein-bauwerksbuch.wien. Wir behalten diese Schritte von Anfang an im Blick, damit am Ende nichts fehlt.
Und wenn während der Ausführung jemand in Ihrem Interesse kontrollieren soll: Unsere örtliche Bauaufsicht schließt direkt an die Planung an.
Aus denselben Plandaten, aus denen wir einreichen, entstehen auf Wunsch fotorealistische Renderings – für Ihre Entscheidung, für die Bauverhandlung oder für den Verkauf. Weil das Modell bei uns bereits vorliegt, ist die 3D-Visualisierung in Kombination mit der Einreichplanung deutlich günstiger als einzeln beauftragt.
Wie ein typisches Projekt aussieht, zeigt unsere Projektübersicht – etwa der Dachgeschoßausbau im Gründerzeithaus in Ottakring, von der Bestandsaufnahme bis zur Baubewilligung.
FAQ
Einreichpläne müssen von einem befugten Planverfasser unterfertigt sein. In Wien sind das Baumeister mit aufrechter Gewerbeberechtigung sowie Ziviltechniker. Als Baumeister-Betrieb erstellen und unterfertigen wir Ihre Einreichplanung selbst – ein Ansprechpartner von der ersten Skizze bis zum Bescheid.
Die Dauer hängt von Verfahrensart und Vollständigkeit der Unterlagen ab – von einigen Wochen im vereinfachten Verfahren bis zu mehreren Monaten mit Bauverhandlung. Der wichtigste Hebel liegt bei uns: Wir reichen erst ein, wenn alle Belege nach § 63 BO vorliegen, denn Verbesserungsaufträge kosten die meiste Zeit.
Die Baupolizei prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bebauungsplan und der Bauordnung für Wien entspricht, ob die Unterlagen nach § 63 vollständig sind und ob die bautechnischen Anforderungen der OIB-Richtlinien nachgewiesen werden. Je sauberer die Einreichung, desto ruhiger das Verfahren.
Die Behörde fordert fehlende oder korrigierte Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist nach. Wir übernehmen die Nachbearbeitung und die Kommunikation mit der MA 37 – und legen es mit vollständigen Erstunterlagen darauf an, dass es gar nicht so weit kommt.
Mit dem Bau muss binnen vier Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden; für die Fertigstellung bleiben ab Baubeginn weitere vier Jahre. Auf Antrag sind Verlängerungen möglich – wir behalten die Fristen für Sie im Blick.
Individuell nach Aufwand – eine seriöse Pauschale gibt es nicht. Das verbindliche Angebot erhalten Sie nach dem kostenlosen Erstgespräch, bevor Kosten entstehen; die Einflussfaktoren stehen im Abschnitt „Was kostet eine Einreichplanung in Wien?" weiter oben.
Adresse und Grundstücksdaten, vorhandene Bestandspläne, Fotos und Ihre Vorstellungen genügen für den Start. Alles Weitere – vom aktuellen Grundbuchsauszug bis zu Altbescheiden aus dem Bauakt – besorgen wir im Zuge der Bearbeitung.
Je nach Vorhaben verlangt die Behörde statische Vorbemessungen, bauphysikalische Nachweise oder einen Energieausweis. Wir koordinieren die erforderlichen Fachplaner und liefern die Nachweise gesammelt mit der Einreichung – Sie müssen niemanden selbst suchen.
Weitere Leistungen
Viele Umbauten im Gebäudeinneren brauchen keine Baubewilligung, sondern eine Bauanzeige nach § 62 Bauordnung für Wien: Verfahrensweg klären, Pläne erstellen, bei der MA 37 einbringen.
Zur BauanzeigeMaßhaltige Renderings vom Planverfasser – aus denselben Plandaten, aus denen auch eingereicht wird. Für Entscheidung, Einreichung und Verkauf.
Zur VisualisierungÖrtliche Bauaufsicht in Ihrem Interesse: Qualität, Termine und Kosten im Blick – inklusive Rechnungsprüfung und dokumentierter Begehungen.
Zur BauaufsichtUnabhängige Kontrollen zu den kritischen Bauphasen – bevor Mängel unter Estrich und Putz verschwinden und teuer werden.
Zur BaubegleitungSystematische Prüfung und Mängelprotokoll mit Fotos beim Übergabetermin. Damit der Zustand am Stichtag dokumentiert ist.
Zur WohnungsübernahmeIm kostenlosen Erstgespräch klären wir Verfahrensweg, Unterlagen und Zeitplan für Ihr Vorhaben – konkret und ohne Verkaufsdruck.