Bauanzeige kompakt
Bestandsaufnahme, Anzeigepläne, Unterlagen und Einbringung bei der MA 37 – der Standardweg für klar umrissene Umbauten.
Leistung 02 · Baumeister & Planungsbüro
Pläne, Unterlagen und Einbringung bei der MA 37 – zum Pauschalpreis, den Sie vor Beauftragung kennen. Der schnelle, saubere Weg für Umbauten im Gebäudeinneren.
Planverfasser gem. Wiener Bauordnung · Pauschalpreis vorab · 6-Wochen-Frist im Blick

Die Bauanzeige nach § 62 Bauordnung für Wien ist das vereinfachte Verfahren für Bauvorhaben, die über bewilligungsfreie Maßnahmen hinausgehen, aber keine Baubewilligung erfordern – etwa die meisten Änderungen im Gebäudeinneren. Es gibt keine Bauverhandlung; nach vollständiger Anzeige und Baubeginnsanzeige darf – außerhalb bestimmter Sonderfälle – grundsätzlich sofort auf eigenes Risiko begonnen werden, während die Behörde das Vorhaben binnen sechs Wochen noch untersagen kann.
Die Bauordnung für Wien kennt drei Verfahrenswege. Die richtige Einordnung entscheidet über Zeit, Kosten und Rechtssicherheit Ihres Umbaus:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Typische Vorhaben | Behördenweg |
|---|---|---|---|
| Bewilligungsfrei | § 62a BO | Instandhaltung, Fenstertausch (außer Schutzzone bzw. Gebäude vor 1945), Kleinbauten | Keiner – die Bauvorschriften gelten trotzdem |
| Bauanzeige | § 62 BO | Änderungen im Gebäudeinneren, Loggienverglasung, Fenstertausch in Schutzzonen und Gebäuden vor 1945 | Pläne vom Planverfasser unterfertigt; 6-Wochen-Untersagungsfrist; keine Bauverhandlung |
| Baubewilligung | § 60 BO | Neu-, Zu- und Umbau, Wohnungsumwidmung, stellplatzrelevante Vorhaben | Einreichplanung samt Belegen nach § 63; gegebenenfalls Bauverhandlung |
Typische Vorhaben, die in Wien mit einer Bauanzeige auskommen:
Eine Baubewilligung brauchen Sie dagegen bei Zu- und Umbauten im Sinne der Bauordnung, bei Wohnungsumwidmungen und überall dort, wo die Stellplatzverpflichtung berührt wird. In diesen Fällen führt der Weg über die Einreichplanung – und weil beide Verfahren bei uns im selben Büro laufen, geht bei einem „Upgrade" des Verfahrens nichts verloren.
Wir klären, ob Ihr Vorhaben bewilligungsfrei ist, eine Bauanzeige genügt oder eine Baubewilligung braucht – ehrlich und vorab.
Bestandsaufnahme, Anzeigepläne und Unterlagen – unterfertigt vom Baumeister als Planverfasser, wie es § 62 verlangt.
Wir bringen die Bauanzeige ein – auf Wunsch elektronisch – und sind Ansprechpartner für Rückfragen der Behörde.
Nach der Baubeginnsanzeige darf meist sofort auf eigenes Risiko gebaut werden; rechtssicher nach der sechswöchigen Untersagungsfrist.
Zum Nachlesen im Detail: Der Ratgeber-Artikel „Bauanzeige bei der MA 37 einbringen: Formular, Unterlagen und Ablauf" führt Schritt für Schritt durch Formular, Beilagen und Fristen.
Drei Stufen, je nach Vorhaben – immer als Pauschale, die Sie vor Beauftragung verbindlich kennen:
Bestandsaufnahme, Anzeigepläne, Unterlagen und Einbringung bei der MA 37 – der Standardweg für klar umrissene Umbauten.
Zusätzlich Koordination des statischen Nachweises – erforderlich bei Durchbrüchen durch tragende Wände.
Dazu unabhängige Kontrollen während der Umsetzung – damit gebaut wird, was angezeigt wurde.
Die Bauanzeige beauftragen Sie zum Pauschalpreis, abhängig von Umfang und Bestandsunterlagen – deutlich günstiger als eine vollständige Einreichplanung. Den verbindlichen Fixpreis für Ihr Vorhaben nennen wir nach dem kostenlosen Erstgespräch, bevor Kosten entstehen.
Vertiefung zum Nachlesen: Unser Ratgeber-Artikel „Baubewilligung oder Bauanzeige? Der Wien-Wegweiser" erklärt die Abgrenzung der §§ 60, 62 und 62a im Detail – mit Beispielen aus der Praxis.
FAQ
Nach Einbringung der vollständigen Unterlagen bei der MA 37 läuft eine sechswöchige Untersagungsfrist. In dieser Zeit darf – nach der Baubeginnsanzeige und außerhalb bestimmter Sonderfälle – bereits auf eigenes Risiko gebaut werden; nach Ablauf ohne Untersagung sind Sie rechtlich abgesichert. So oder so deutlich schneller als ein Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung.
Als Pauschale, die Sie vor Beauftragung verbindlich kennen – deutlich günstiger als eine vollständige Einreichplanung. Den Fixpreis nennen wir im kostenlosen Erstgespräch; wie er sich zusammensetzt, steht im Abschnitt „Was kostet eine Bauanzeige in Wien?" weiter oben.
Für die Bauanzeige selbst verlangt die Behörde weder Eigentümerunterschriften auf den Plänen noch einen Grundbuchsauszug. Davon getrennt ist die privatrechtliche Seite: Bei Eingriffen in allgemeine Teile des Hauses – etwa Fassade, Steigleitungen oder tragende Wände – ist im Wohnungseigentum die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich. Wir sagen Ihnen, was die Anzeige fachlich braucht; die privatrechtliche Ausgestaltung klärt im Zweifel Ihr Anwalt oder Ihre Hausverwaltung.
Eine Untersagung bedeutet meist: Das Vorhaben braucht in dieser Form eine Baubewilligung oder muss angepasst werden. Wir analysieren die Begründung, passen die Planung an oder führen das Projekt als Einreichplanung weiter – die geleistete Arbeit ist dabei nicht verloren.
Grundsätzlich ja: Nach vollständiger Bauanzeige und der Baubeginnsanzeige – die wir für Sie erstatten – darf in der Regel sofort begonnen werden, zunächst aber auf eigenes Risiko, weil die Behörde das Vorhaben innerhalb der sechswöchigen Untersagungsfrist noch untersagen kann. In zwei Sonderfällen ist vor dem Start ein Monat abzuwarten: bei Maßnahmen in Schutzzonen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen, und bei Vorhaben mit erforderlicher statischer Vorbemessung. Nach Ablauf der sechs Wochen ohne Untersagung sind Sie auf der sicheren Seite – wir sagen Ihnen, ob einer der Sonderfälle greift.
Nach Vollendung der angezeigten Arbeiten ist der Behörde die Fertigstellung zu melden – bei bewilligungspflichtigen Vorhaben spricht die Bauordnung von der Fertigstellungsanzeige nach § 128 BO. Wir bereiten die Unterlagen vor, damit der letzte Pflichtschritt nicht untergeht.
Die Bauordnung – nicht das Bauchgefühl. Maßgeblich sind Art und Umfang des Vorhabens nach §§ 60, 62 und 62a BO. Genau diese Einordnung ist der erste Schritt unserer Arbeit, damit Sie weder ein unnötiges Verfahren führen noch ein erforderliches versäumen.
Weitere Leistungen
Einreichpläne nach ÖNORM A 6240, alle Nachweise, Behördenwege bei der MA 37. Wir reichen erst ein, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Zur EinreichplanungMaßhaltige Renderings vom Planverfasser – aus denselben Plandaten, aus denen auch eingereicht wird. Für Entscheidung, Einreichung und Verkauf.
Zur VisualisierungÖrtliche Bauaufsicht in Ihrem Interesse: Qualität, Termine und Kosten im Blick – inklusive Rechnungsprüfung und dokumentierter Begehungen.
Zur BauaufsichtUnabhängige Kontrollen zu den kritischen Bauphasen – bevor Mängel unter Estrich und Putz verschwinden und teuer werden.
Zur BaubegleitungSystematische Prüfung und Mängelprotokoll mit Fotos beim Übergabetermin. Damit der Zustand am Stichtag dokumentiert ist.
Zur WohnungsübernahmeIm kostenlosen Erstgespräch prüfen wir, ob Ihre Bauanzeige genügt – und nennen Ihnen den Fixpreis, bevor Sie sich entscheiden.